Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 22. September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Johann Pietsch, Dahlweg 11, 48153 Münster (nachfolgend „HandelPilot“ oder „wir“) und ihren Kunden über die Einrichtung und den Betrieb von Automationen für Online-Händler sowie damit zusammenhängende Leistungen.
(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließen wir nicht. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) HandelPilot erbringt für den Kunden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots folgende Leistungen:
- Prozessanalyse: Aufnahme der bestehenden Bestell-, Versand-, Bestands- und Buchhaltungsprozesse des Kunden im Gespräch und anhand der vom Kunden bereitgestellten Informationen.
- Automation Map: schriftliche Darstellung, welche Prozessschritte automatisiert werden sollen, welche Systeme und Schnittstellen beteiligt sind und welche Regeln gelten. Die Automation Map ist Grundlage des Angebots.
- Einrichtung (Setup): Aufbau, Konfiguration und Test der in der Automation Map beschriebenen Automationen (Workflows), einschließlich der Anbindung der vom Kunden genutzten Marketplaces, Versand-, Tabellen- und Buchhaltungssysteme über deren Schnittstellen.
- Managed Hosting: Betrieb der eingerichteten Automationen auf von HandelPilot verwalteter Infrastruktur innerhalb der Europäischen Union.
- Monitoring und Fehlerbehandlung: Überwachung der Ausführung, Wiederholungsversuche bei vorübergehenden Fehlern, Protokollierung jeder Aktion, Benachrichtigung des Kunden bei Störungen und Bereitstellung einer Prüfliste (Manual-Review-Queue) für Vorgänge, die nicht automatisch verarbeitet werden konnten.
- Betreuung: Anpassung von Regeln und Parametern im vereinbarten Umfang, Anpassung an Änderungen der angebundenen Schnittstellen sowie Beantwortung von Fragen zum Betrieb in Textform.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl der Workflows, der angebundenen Konten und Marketplaces sowie der enthaltene Betreuungsumfang, ergibt sich aus dem gewählten Paket und dem Angebot.
(3) Nicht Gegenstand unserer Leistungen sind:
- die Bereitstellung einer Warenwirtschaft oder eines ERP-Systems; die Automationen arbeiten mit den vom Kunden genutzten Systemen und ersetzen diese nicht;
- Rechts- oder Steuerberatung, insbesondere zur Zulässigkeit von Produkten, Preisen, Rechnungen oder zur steuerlichen Behandlung von Umsätzen;
- die Prüfung, ob die vom Kunden verkauften Produkte rechtmäßig verkauft werden dürfen und mit den Richtlinien der genutzten Marketplaces vereinbar sind;
- die Entwicklung oder der Betrieb von Marketplace-Konten, Onlineshops oder Zahlungsdiensten des Kunden.
(4) HandelPilot schuldet die fachgerechte Einrichtung und den Betrieb der vereinbarten Automationen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Umsatzsteigerung, Zeit- oder Kosteneinsparung, wird nicht geschuldet. Auf der Website oder in Angeboten genannte Einsparungen sind Modellrechnungen auf Basis von Annahmen und stellen keine Zusicherung dar.
(5) HandelPilot ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter (Subunternehmer, Infrastruktur-Anbieter) zu bedienen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 8.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Pakete und Preise auf unserer Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen. Die kostenlose Prozessanalyse ist unverbindlich und begründet für beide Seiten keine Pflicht zum Vertragsschluss.
(2) Auf Grundlage der Prozessanalyse erstellt HandelPilot ein Angebot in Textform, das die Automation Map, den Leistungsumfang, die Vergütung und die Laufzeit enthält. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Gültigkeitsfrist in Textform (z. B. per E-Mail oder durch Unterzeichnung des Angebots) annimmt oder HandelPilot einen abweichenden Auftrag des Kunden in Textform bestätigt.
(4) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss (Change Requests) bedürfen einer Vereinbarung in Textform. HandelPilot unterbreitet dem Kunden hierfür ein ergänzendes Angebot.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Automationen setzen die Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde stellt HandelPilot insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung:
- die erforderlichen Zugänge zu den anzubindenden Systemen (z. B. API-Zugänge oder Entwickler-Freigaben für Marketplace-Konten, Zugänge zu Versand-, Tabellen- und Buchhaltungssystemen), soweit möglich als eigene, auf HandelPilot beschränkte Zugänge mit minimalen Rechten;
- vollständige und korrekte Stammdaten, insbesondere Artikelnummern (SKU), Bestände, Preise, Zuordnungen von Artikeln zu Angeboten sowie gegebenenfalls Code- oder Lizenzbestände für digitale Produkte;
- die fachlichen Regeln, nach denen die Automationen arbeiten sollen (z. B. Bestandspuffer, Mindestbestände, Bedingungen für den Versand digitaler Produkte, Zuordnung von Carriern);
- eine benannte Ansprechperson, die Entscheidungen treffen und Freigaben erteilen kann;
- Freigaben zu Zwischenständen, Tests und zur Inbetriebnahme (Go-live) innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung.
(2) Der Kunde prüft Testergebnisse und Zwischenstände sorgfältig und meldet erkennbare Fehler unverzüglich. Erteilt der Kunde eine Freigabe, gelten die freigegebenen Regeln als vereinbart.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm angebotenen und verkauften Produkte, für die Einhaltung der Richtlinien der genutzten Marketplaces und Zahlungsdienste sowie für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Regeln. Dies gilt insbesondere für digitale Produkte, Codes und Lizenzen. HandelPilot automatisiert ausschließlich Prozesse für Produkte, die der Kunde rechtmäßig verkaufen darf und die mit den Regeln des jeweiligen Marketplaces vereinbar sind; HandelPilot ist berechtigt, die Einrichtung oder den Betrieb einer Automation abzulehnen oder auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Weitergabe der von ihm bereitgestellten Daten an HandelPilot berechtigt ist und informiert seine Endkunden entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben über die Einbindung von Dienstleistern.
(5) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, ändert sie bei Verdacht auf Missbrauch unverzüglich und informiert HandelPilot. Zugangsdaten übermittelt der Kunde nur über den von HandelPilot bereitgestellten gesicherten Weg, nicht unverschlüsselt per E-Mail.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach dem im Angebot genannten Stundensatz, andernfalls nach dem aktuellen Stundensatz von HandelPilot, berechnet werden. Bleibt die Mitwirkung trotz Aufforderung mit angemessener Frist aus, ist HandelPilot berechtigt, die einmalige Setup-Gebühr in Rechnung zu stellen und den Vertrag mit dem Beginn der monatlichen Betriebsgebühr fortzusetzen, frühestens jedoch vier Wochen nach Ablauf der Frist.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer einmaligen Setup-Gebühr für die Einrichtung und einer monatlichen Betriebsgebühr für Managed Hosting, Monitoring und Betreuung. Die Höhe ergibt sich aus dem gewählten Paket und dem Angebot.
(2) Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Setup-Gebühr wird mit Vertragsschluss fällig und in Rechnung gestellt, soweit im Angebot keine abweichende Zahlungsstaffel vereinbart ist. Die monatliche Betriebsgebühr wird ab dem Go-live, spätestens jedoch ab dem in § 4 Abs. 6 genannten Zeitpunkt, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Angefangene Monate werden anteilig berechnet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(5) Zusatzleistungen, die nicht im gebuchten Paket enthalten sind (z. B. zusätzliche Workflows, weitere Konten oder Marketplaces, individuelle Schnittstellen, Schulungen, Mehraufwand nach § 4 Abs. 6), werden nach gesondertem Angebot oder, wenn kein Angebot vorliegt, nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
(6) HandelPilot ist berechtigt, die monatliche Betriebsgebühr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn eines Kalendermonats anzupassen, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestlaufzeit, um Veränderungen der Kosten für Infrastruktur, Schnittstellen und Personal abzubilden. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent gegenüber der bisherigen Gebühr, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird HandelPilot in der Ankündigung hinweisen.
(7) Ist der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei monatlichen Betriebsgebühren im Verzug, kann HandelPilot nach Mahnung mit angemessener Frist den Betrieb der Automationen bis zum Ausgleich aussetzen. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt von der Aussetzung unberührt.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss. Die Mindestlaufzeit für den Betrieb beträgt sechs Monate ab dem Go-live der Automationen.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt wird. Die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit ist unter Einhaltung derselben Frist möglich.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail an johann@handelpilot.de).
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für HandelPilot insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung Automationen für unzulässige Produkte nutzt oder nutzen lässt, gegen Marketplace-Richtlinien verstößt und dadurch den Betrieb gefährdet, oder mit der Zahlung von mehr als zwei monatlichen Betriebsgebühren in Verzug ist.
(5) Nach Vertragsende stellt HandelPilot den Betrieb der Automationen ein und trennt die Verbindungen zu den Systemen des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die HandelPilot erteilten Zugänge zu widerrufen. Zur Datenherausgabe gilt § 10 Abs. 4.
§ 7 Verfügbarkeit, Wartung und Drittsysteme
(1) HandelPilot betreibt die Automationen mit angemessener Sorgfalt und nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Verfügbarkeit in Prozent wird nicht zugesagt.
(2) Die Automationen sind auf die Schnittstellen und Benachrichtigungen Dritter angewiesen, insbesondere der Marketplaces (z. B. eBay), von Google (z. B. Google Sheets), Versanddienstleistern, Versandsoftware und Buchhaltungsanbietern. HandelPilot hat auf Verfügbarkeit, Antwortzeiten, Ratenbegrenzungen, Änderungen und Abschaltungen dieser Drittsysteme keinen Einfluss. Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Drittsystemen beruhen, stellen keinen Mangel der Leistung von HandelPilot dar. Bestellungen werden in der Regel innerhalb weniger Minuten verarbeitet, abhängig von den Benachrichtigungen der Marketplaces und der Systemlast.
(3) Ändert ein Drittanbieter seine Schnittstellen, passt HandelPilot die Automationen im Rahmen der Betreuung an, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Erfordert die Änderung eine wesentliche Neuentwicklung oder wird eine Schnittstelle vollständig eingestellt, informiert HandelPilot den Kunden und unterbreitet ein Angebot; führt dies nicht zu einer Einigung, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
(4) HandelPilot darf zur Wartung, Aktualisierung und Sicherung der Infrastruktur Wartungsfenster nutzen. Geplante Wartungsfenster werden, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und dem Kunden mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. Während eines Wartungsfensters eingehende Vorgänge werden anschließend nachverarbeitet.
(5) HandelPilot behebt Störungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) in angemessener Zeit nach Kenntnis. Der Kunde meldet Störungen per E-Mail oder über den vereinbarten Kanal und unterstützt bei der Eingrenzung.
(6) Automationen, die nicht automatisch abgeschlossen werden können (z. B. wegen fehlender Daten oder fehlerhafter Regeln), werden in die Prüfliste übernommen und dem Kunden angezeigt. Die Bearbeitung dieser Vorgänge obliegt dem Kunden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit HandelPilot im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher ist (insbesondere Bestell- und Käuferdaten der Endkunden des Kunden), erfolgt dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu vor Beginn der Verarbeitung den Vertrag zur Auftragsverarbeitung von HandelPilot ab, der Bestandteil des Vertrags ist.
(2) Die Verarbeitung erfolgt auf Infrastruktur innerhalb der Europäischen Union. Die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind im Vertrag zur Auftragsverarbeitung aufgeführt.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Ansprechpersonen des Kunden und der Besucher unserer Website enthält unsere Datenschutzerklärung.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Umsatz- und Bestelldaten, Lieferantenbeziehungen, Preise, Zugangsdaten, Konfigurationen und die Automation Map.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) HandelPilot darf vertrauliche Informationen an Subunternehmer und Infrastruktur-Anbieter weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über sein Ende hinaus fort. Gesetzliche Schutzrechte für Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt.
(5) HandelPilot darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.
§ 10 Nutzungsrechte und Datenherausgabe
(1) Die von HandelPilot eingerichteten Workflows, Konfigurationen, Skripte, Vorlagen und Dokumentationen sowie die dahinterstehenden Methoden und Bausteine bleiben geistiges Eigentum von HandelPilot beziehungsweise seiner Lizenzgeber. HandelPilot darf allgemeine, nicht kundenspezifische Bausteine und Erkenntnisse auch für andere Kunden verwenden, soweit keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
(2) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die eingerichteten Automationen für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung für Dritte ist nicht gestattet.
(3) Die vom Kunden bereitgestellten Daten, Stammdaten, Regeln und Inhalte bleiben Eigentum des Kunden. Der Kunde räumt HandelPilot das Recht ein, diese Daten für die Dauer des Vertrags zur Erbringung der Leistungen zu verarbeiten.
(4) Bei Vertragsende stellt HandelPilot dem Kunden auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen einen Export seiner Daten zur Verfügung. Der Export umfasst die im Rahmen der Automationen gespeicherten Kundendaten (z. B. Bestell- und Trackingprotokolle, Code-Pools, Zuordnungstabellen) sowie eine lesbare Dokumentation der vereinbarten Regeln und Parameter in einem gängigen Format (z. B. CSV, JSON oder PDF). Eine lauffähige Übergabe der Workflow-Konfiguration selbst ist nicht geschuldet, kann aber gesondert vereinbart werden. Nach Ablauf der Frist zur Anforderung, spätestens 90 Tage nach Vertragsende, löscht HandelPilot die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
§ 11 Gewährleistung
(1) HandelPilot gewährleistet, dass die eingerichteten Automationen bei Go-live den in der Automation Map und den freigegebenen Regeln beschriebenen Anforderungen entsprechen. Der Kunde prüft die Automationen nach Go-live innerhalb von zehn Werktagen und meldet Abweichungen in Textform. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Einrichtung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Abweichungen gemeldet wurden.
(2) Mängel behebt HandelPilot innerhalb angemessener Frist nach. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, kann der Kunde die Vergütung angemessen herabsetzen oder, bei erheblichen Mängeln, vom Setup-Teil des Vertrags zurücktreten.
(3) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Daten und Regeln des Kunden, auf Änderungen oder Störungen von Drittsystemen oder auf Eingriffen des Kunden in die angebundenen Systeme beruhen.
§ 12 Haftung
(1) HandelPilot haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für arglistig verschwiegene Mängel, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HandelPilot nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Summe der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an HandelPilot gezahlten Vergütung; bei kürzerer Vertragslaufzeit auf die bis dahin gezahlte Vergütung zuzüglich der für den Rest von zwölf Monaten vereinbarten monatlichen Betriebsgebühren.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Umsatzrückgänge, Sperrungen oder Einschränkungen von Marketplace-Konten durch den Marketplace-Betreiber sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Abs. 1 eingreift.
(4) Für den Verlust von Daten haftet HandelPilot im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden nicht vermieden worden wäre; die Verantwortung für die Datensicherung der eigenen Systeme (Marketplace-Konten, Tabellen, Buchhaltung) verbleibt beim Kunden.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von HandelPilot.
(6) Der Kunde stellt HandelPilot von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Rechtswidrigkeit der vom Kunden verkauften Produkte, auf Verstößen gegen Marketplace-Richtlinien oder auf fehlerhaften Daten und Regeln des Kunden beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, es sei denn, der Kunde hat die Verletzung nicht zu vertreten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. HandelPilot ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(4) HandelPilot kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der technischen Rahmenbedingungen abzubilden, und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Folge wird HandelPilot in der Mitteilung gesondert hinweisen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.